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Grundsteuerbescheid zum 01.01.2025 gültig

Sie haben den neuen Grundsteuerbescheid erhalten? Lohnt sich nochmal ein Blick darauf?
Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurde für alle Eigentümer einer Immobilie ihr Grundbesitz neu bewertet. Auf dieser Grundlage tritt nun ab dem 1. Januar 2025 der neu errechnete Betrag zur Zahlung in Kraft. Dies gilt deutschlandweit für ca. 36 Millionen Immobilien.
Die nunmehr geltende Grundsteuer wurde in 3 Schritten festgesetzt und so berechnet:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Als 1.Schreiben erhielten Sie dazu einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022, in der Sie oder Ihr Steuerberater die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Ihrer Immobilie gemacht haben. Darauf folgte mit 2. Schreiben des Finanzamtes der Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer auf den 01.01.2025. In diesem wurde der Grundsteuerwert Ihrer Immobilie ermittelt auf Grundlage Ihrer Angaben und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Steuermesszahl (0,31 % für EFH, Wohnung, MFH) multipliziert . An dieser Stelle konnten Sie in Einspruch gehen, was viele Eigentümer getan haben. Nur selten war dies allerdings erfolgreich. Nun sind in den letzten Wochen die 3. Schreiben der Finanzämter in den Briefkästen gelandet mit dem Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer auf den 01.01. 2025. Dabei wurde nunmehr der errechnete Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) in Markkleeberg beträgt jetzt 285 % statt vorher 420 %. Wir können uns darüber in Markkleeberg freuen. (zum Vergleich: Borna 420; Pegau 400; Leipzig 450) Den nunmehr ermittelten Betrag müssen Sie ab sofort viertel- oder ganzjährig an Ihr Finanzamt überweisen.
Sollten Sie jedoch Zweifel an der Höhe Ihrer neuen Grundsteuer haben, steht es Ihnen nunmehr nur noch frei, eine Korrektur zu verlangen. Die aktuelle Grundsteuer beruht wie in den meisten Bundesländern in Sachsen auf der Berechnung nach dem Bundesmodell, welches ein wertabhängiges Modell ist. Alternativ dazu gibt es z.B. in Bayern das Flächenmodell, welches ausschließlich auf der Grundstücks- und Gebäudefläche basiert. Die Bewertungen des Finanzamtes gemäß dem Bewertungsgesetz im Bundesmodell gehen dabei nicht auf Besonderheiten der Grundstücke ein.
Individuelle Besonderheiten könnten sein:
- übergroße Grundstücke/ ungünstige Grundstückszuschnitte
- Ertragsbesonderheiten (Mindermiete/ Mehrmiete- übrigens ist die Grundsteuer auf Mieter umlegbar)
- besonders gute/schlechte Lagen innerhalb einer Bodenrichtwertzone
- Grundstücksbelastungen (Geh-/Fahrtrecht; Abstandsflächenbaulast)
- Baumängel und Bauschäden
Einen kurzen Check bieten Portale im Internet oder macht ggf. auch Ihre Maklerin. Die Korrektur des Grundsteuerwertes kann sich über viele Jahre hinweg summieren.
Bevor Sie jedoch diesen Weg gehen wollen, bedenken Sie noch Folgendes:
- Der Toleranzbereich für eine Korrektur beträgt 28,6 %, d.h. Ihr ermittelter Differenzbetrag des Grundsteuerwertes zum Bescheid muß größer sein!
- Der Nachweis zum niedrigeren Wert des Grundstückes muß durch einen nach DIN EN ISO/12024 zertifizierten Gutachter/Sachverständigen ausgewiesenen werden. Die Kosten eines solchen Gutachtens belaufen sich auf ca. 2500- 4000 Euro. Alternativ können Sie den Kaufvertrag vorlegen, falls Sie kurz vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt gekauft haben.
- Rückwirkend wird keine Korrektur erfolgen d.h. ggf. erst zum nächsten Jahr. Der Hauptfeststellungszeitraum für Grundsteuern beträgt künftig 7 Jahre, so dass die nächste Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2029 erfolgen wird.
Bei allen Fragen rund um IHRE Immobilie -insbesondere, wenn Sie den Verkauf dieser in Betracht ziehen- wenden Sie sich gern weiterhin an Ihre Maklerin vor Ort!
Ihre Sybille Lipp Markkleeberger Immobilien